EnWG/EEG-Novelle: Weitere Optimierung möglich & nötig

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V hat heute eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierungeingereicht. Insgesamt sind die Vorschläge durchaus geeignet, um Unsicherheiten und praktische Probleme beim Netzanschluss zu reduzieren, Energy Sharing voranzubringen und kommunale Beteiligung zu stärken. Doch bleiben einige Möglichkeiten ungenutzt.

Der Netzanschlussprozess in Deutschland dauert zu lange und wird zunehmend zu einem Problem für die Ausbauziele von Erneuerbaren Energien. Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll der Prozess durch Standardisierung, Vereinfachung und Digitalisierung beschleunigt werden. “Auf dieses Ziel zahlen viele Maßnahmen des Referentenentwurfs ein. Die notwendigen Prüfungsergebnisse zum Netzanschluss könnten damit in Zukunft schneller vorliegen”, so BEE-Präsidentin Simone Peter. “Für den Großteil des jetzt notwendigen Zubaus kommen die Vorschläge jedoch zu spät, darauf hat der BEE bereits in einer früheren Stellungnahme hingewiesen.”

Da schon die Suche nach einem zuständigen Ansprechpartner bei den Behörden zu langen Verzögerungen führt, plädiert der BEE dafür, in der Gesetzesnovelle auch die Einrichtung einer “Clearingstelle Netze” festzuschreiben. Dort könnten Sachverhalte geklärt und die Umsetzung der behördlichen Pflichten gewährleistet werden. Unverständlich bleibt, weshalb das Konzept der Überbauung von Netzverknüpfungspunkten (NVP), das der BEE in seiner von vielen Akteuren positiv aufgenommenen Studie dargestellt hat, keine Berücksichtigung fand. Damit könnten künftig mehrere Erneuerbare-Anlagen, Speicher und Anlagen zur Sektorenkopplung gemeinsam an einen NVP angeschlossen werden. Neben einem schnelleren und kostengünstigeren Zubau würden damit auch neue Geschäftsmodelle zur Nutzung des nicht abtransportierten Stroms ermöglicht. “Die rechtlichen Anpassungen im EEG sind nur geringfügig. Der Netzanschluss ließe sich damit aber maximal beschleunigen”, so Peter.

Die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird in § 42c ENWG (neu) geregelt und bildet eine Grundlage für die Umsetzung des “Energy Sharing”. Das ist ein wichtiger Schritt, doch bleiben, wie auch die Gesetzesbegründung ausführt, viele offene Punkte, die die Anwendbarkeit und somit den Nutzen von Energy Sharing begrenzen können. Dringender Änderungsbedarf besteht aus Sicht des BEE vor allem bei den Netzgebietsgrößen, die unter den gegebenen Umständen stark variieren und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Energy Sharings.

Bislang ermöglichte § 6 EEG 2023 eine finanzielle Beteiligung von Kommunen nur an den Strommengen aus Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die tatsächlich ins Netz eingespeist wurden. “Zukünftig darf die finanzielle Beteiligung sowohl bei Windenergie- als auch bei Freiflächenanlagen auf die tatsächlich erzeugte Strommenge bezogen werden und gewährt Kommunen damit zusätzliche Einnahmen. Gleichzeitig wird der administrative Aufwand für Anlagenbetreiber erheblich reduziert. Beides ist zu begrüßen”, so Peter abschließend. 

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesverband Erneuerbare Energie e.V


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