Tesla Assisted Driving: RDW bestätigt zehn Prozent Geschwindigkeitsmarge

tesla braunschweig

Die niederländische RDW hat Änderungen an Teslas Fahrassistenz genehmigt: maximal zehn Prozent Geschwindigkeitsmarge statt bisher 50 Prozent, Rücksetzung auf null beim Start und der Name Tesla Assisted Driving. Betroffen sind ausgestattete Fahrzeuge ab HW4. Eine unionsweite Freigabe steht weiter aus.

Geschwindigkeitsmarge und Startverhalten ändern sich

Die niederländische Fahrzeugbehörde RDW hat am 3. November 2026 Änderungen an Teslas Fahrassistenz bestätigt. Die einstellbare Geschwindigkeitsmarge sinkt von höchstens plus 50 auf plus zehn Prozent. Bei jedem Fahrzeugstart wird sie auf null Prozent zurückgesetzt; weitere geschwindigkeitsbezogene Funktionen sind dann ebenfalls standardmäßig deaktiviert.

Die Wirkung lässt sich rechnerisch veranschaulichen:

Zugrunde gelegtes TempolimitBisherige maximale Marge von 50 ProzentNeue maximale Marge von zehn Prozent
30 km/h45 km/h33 km/h
100 km/h150 km/h110 km/h

Die Tabelle zeigt ausschließlich die Prozentrechnung. Sie ist weder eine Empfehlung für diese Geschwindigkeiten noch ein Nachweis darüber, wie schnell ein konkretes Fahrzeug in einer bestimmten Situation fährt.

Update für HW4 und neuere Hardware

Die Mitteilung betrifft mit Tesla Assisted Driving ausgestattete Fahrzeuge ab Hardwareversion 4.0, kurz HW4. Der Name ersetzt Full Self-Driving (Supervised) auf Bildschirm, im Handbuch und in Fahrerinformationen. Die Auslieferung übernimmt Tesla per drahtlosem Softwareupdate.

Eine Zusage für Fahrzeuge mit HW3 enthält die Mitteilung nicht. Ebenso nennt sie weder eine konkrete Softwareversionsnummer noch einen allgemeinen Installationstermin. Aus der behördlichen Bewertung folgt deshalb nicht, dass die Änderung am Veröffentlichungstag bereits in jedem berechtigten Fahrzeug installiert war.

Softwareänderung und behördliche Prüfung sind dabei getrennte Aufgaben. Im allgemeinen Dossier zu Updates erläutert die RDW, dass Hersteller ein Software-Update-Managementsystem vorhalten müssen. Es soll nachvollziehbar machen, wie die Qualität digitaler Fahrzeugfunktionen gesichert und überwacht wird. Das beschreibt einen Prüfrahmen; die konkrete Bereitstellung eines freigegebenen Updates liegt beim Hersteller.

Aufmerksamkeit und Eingriffsbereitschaft bleiben erforderlich

Die Umbenennung war bereits Thema der deutschen Gespräche mit Tesla. Das Bundesverkehrsministerium erklärte am 6. Oktober, die bisherige Bezeichnung könne einen falschen Eindruck vermitteln: Das System unterstützt unter anderem Beschleunigen, Bremsen und Lenken, übernimmt aber nicht die vollständige Fahraufgabe. Die Person am Steuer muss weiterhin aufmerksam bleiben.

Das Ministerium berichtete außerdem von einer Verständigung mit Tesla über eine maximale Geschwindigkeitsmarge von zehn Prozent. Auf dieser Grundlage unterstütze Deutschland die Fortführung des europäischen Genehmigungsverfahrens. Eine politische Unterstützung für dieses Verfahren ist von dessen erfolgreichem Abschluss zu unterscheiden.

Welche Fahrerrolle damit verbunden ist, hatte die RDW schon bei der ursprünglichen Genehmigung am 10. April erläutert. Das System überwacht unter anderem den Blick zur Straße und ob die Hände zur Übernahme verfügbar sind. Die Hände müssen nach dieser Beschreibung nicht dauerhaft am Lenkrad liegen, müssen aber unmittelbar eingreifen können. Bei unzureichender Aufmerksamkeit folgen Hinweise; anhaltende Unaufmerksamkeit kann zu einer vorübergehenden Nutzungssperre führen.

Die RDW betonte zugleich, dass die europäischen und US-amerikanischen Softwarevarianten wegen unterschiedlicher Anforderungen nicht unmittelbar vergleichbar sind. Ein Funktionsvideo aus den USA beschreibt deshalb nicht automatisch den in Europa genehmigten Leistungsumfang.

Technische Einstellmarge und Verkehrsregeln sind zu trennen

Für Deutschland sind die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung maßgeblich. Bei einem Schild mit Zeichen 274 verbietet sie eine Fahrt oberhalb der angegebenen Höchstgeschwindigkeit. Auch eine Tempo-30-Zone setzt eine entsprechende Obergrenze. Eine im Fahrzeug auswählbare Prozentmarge ist daher keine allgemeine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis, das ausgeschilderte Limit zu überschreiten.

Zusätzlich verlangt Paragraf 3 eine an Straße, Verkehr, Sicht und Wetter angepasste Geschwindigkeit. Selbst eine Einstellung ohne prozentualen Aufschlag entbindet die fahrende Person nicht von dieser Prüfung. Das tatsächliche Tempolimit und eine unter den konkreten Umständen erforderliche niedrigere Geschwindigkeit bleiben entscheidend. Die beschriebenen Softwareänderungen ersetzen diese Fahrerpflichten nicht.

Räumlicher Genehmigungsumfang bleibt bestehen

Laut RDW bleibt die bestehende Typgenehmigung unter denselben Bedingungen gültig. Informiert wurden die neun übernehmenden Staaten Belgien, Dänemark, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Slowenien, Slowakei und Tschechien. Deutschland steht nicht in dieser Aufzählung.

Bereits im April hatte die Behörde zwischen der zunächst für die Niederlande gültigen Genehmigung und einer später möglichen unionsweiten Freigabe unterschieden. Für diese ist ein Verfahren über die Europäische Kommission und eine Abstimmung im zuständigen Ausschuss vorgesehen. Eine niederländische Genehmigung bedeutet in diesem Fall folglich keine automatische Nutzbarkeit in sämtlichen EU-Staaten.

Das Verfahren im Technischen Ausschuss für Kraftfahrzeuge, TCMV, läuft nach der aktuellen RDW-Mitteilung weiter. Die Beratungen sind vertraulich; zum Inhalt äußert sich die Behörde nicht.

Ein bestätigter EU-Abstimmungstermin oder ein verbindlicher deutscher Starttermin geht daraus nicht hervor. Das Update verändert zunächst die beschriebene Systemkonfiguration innerhalb des bestehenden Genehmigungsumfangs.

Prüfung und laufende Aufsicht sind verschiedene Schritte

Zur Einordnung der behördlichen Bewertung dient auch die RDW-Erläuterung vom 17. Juni. Darin beschrieb die Behörde eigene Tests auf Prüfstrecken und öffentlichen Straßen sowie die Prüfung von Herstellerdaten. Genannt wurden mehr als 3.000 Teststunden, über 1.000 eigene Testfahrten und einbezogene europäische Fahrdaten über 1,8 Millionen Kilometer.

Diese Angaben betreffen die damalige Gesamtbewertung. Sie sind kein gesonderter Nachweis der Wirkung der jetzt reduzierten Geschwindigkeitsmarge. Die RDW erläuterte zudem, dass sie nach Erteilung der Genehmigung weiter Betriebs- und Sicherheitsdaten auswertet und die Berichtspflicht vorerst von jährlich auf monatlich erhöht hat. Aus den Ergebnissen können weitere Untersuchungen oder Maßnahmen gegenüber dem Hersteller folgen.

Damit bleibt die Aufsicht auch nach einer Genehmigung bestehen. Ob und wann sich der räumliche Geltungsbereich erweitert, wird durch den Abschluss der Softwareprüfung allein nicht entschieden.

Quellen

  1. Electrek – https://electrek.co/2026/11/03/tesla-assisted-driving-rdw-speed-cap-10-percent-europe/
  2. https://www.rdw.nl/en/news/2026/rdw-approves-changes-to-tesla-driver-assistance-system
  3. https://www.rdw.nl/en/news/2026/rdw-explanation-of-european-type-approval-tesla-with-provisional-validity-in-the-netherlands
  4. https://www.rdw.nl/en/news/2026/explanation-of-the-type-approval-of-fsd-supervised
  5. https://www.rdw.nl/over-rdw/actueel/dossiers/software-updates
  6. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Digitalisierung-der-Mobilitaet/aktueller-stand-tesla-assistenzsysteme.html
  7. https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html

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