Genehmigungsverfahren der THG Quote

Die Treibhausgasminderungsquote ist ein seit 2015 in Deutschland gesetzlich normiertes marktbasiertes Klimaschutz-Instrument. E-Autohalter:innen und Betreiber:innen öffentlicher Ladesäulen können über entsprechende Marktanbieter Zertifikate veräußern. Der alten wie der neuen Bundesregierung geht es dabei darum, mehr erneuerbare Energien in den Verkehrssektor einzubringen und dadurch klimaschädliche Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren. Ausführende Behörde ist das Umweltbundesamt, wo durch die Anbieter entsprechende Anträge gesammelt zur Abrechnung gebracht werden.

Wie kann sichergestellt werden, dass die THG nur an tatsächlich Antragsberechtigte ausgezahlt wird? Eine doppelte Beantragung der THG Quote ist auszuschließen, aber wie stellt das Umweltbundesamt dies sicher?

Das T&Emagazin hat sich mit diesen Fragestellungen an das Umweltbundesamt gewandt und folgende Erklärungen erhalten.

T&E: Welche Daten werden an an das Umweltbundesamt übermittelt, um das Genehmigungsverfahren durchzuführen?

UBA: Antragsberechtigt ist zunächst immer der Ladepunktbetreiber. Dieser gilt als sogenannter „Dritter“ im Sinne der THG-Quote. Um auch nicht-öffentliches Laden abzubilden, ist pro reinem Batterieelektrofahrzeug ein pauschaler Schätzwert pro Jahr anrechenbar. In diesem Zusammenhang gilt derjenige als Ladepunktbetreiber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Antragsberechtigt ist also, derjenige oder die diejenige auf die das E-Fahrzeug zugelassen ist. Der Dritte kann auch einen anderen bestimmen, den Antrag zu stellen (zum Beispiel einen entsprechenden Anbieter/Dienstleister). Als Nachweis dient im Falle des nicht-öffentlichen Ladens eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweiligen Fahrzeugs. Gemäß den gesetzlichen Regelungen führt der Dritte Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich reine Batterieelektrofahrzeuge zugelassen sind, sowie über die Fahrzeuge selbst.

Zur Antragstellung wird die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Vorder- und Rückseite) sowie die aus dieser ersichtlichen Informationen (insbesondere Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, Name des Inhabers der Zulassungsbescheinigung, Datum der Zulassung) an das UBA übermittelt. Des Weiteren teilt der Antragsteller mit, wann er von der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, zur Antragstellung bestimmt wurde, falls der Antrag nicht direkt selbst gestellt wurde.

T&E: Wie wird seitens des Umweltbundesamtes sichergestellt, dass der Antragssteller berechtigt ist, für das Fahrzeug die THG Quote abzurufen?

UBA: Zum Nachweis der Berechtigung ist eine aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Damit ist sichergestellt, dass das Fahrzeug auf die Person zugelassen ist oder zumindest in der Vergangenheit war.

Auf Grundlage der zur Antragstellung vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I ist für das Umweltbundesamt als vollziehende Behörde nicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung beim UBA noch immer auf diese Person zugelassen war. Die gesetzlichen Regelungen (§ 7 Absatz 2 Satz 3 der 38. BImSchV) bestimmen: „Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich.“ Der Antragsteller (somit wenn zutreffend auch der jeweilige Dienstleister) hat also bei Antragstellung sicherzustellen, dass er eine aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegt.

T&E: Wie sind Ihre Erfahrungswerte bzgl. versuchter Doppelantragstellung bzw. betrügerischer Antragstellung?

UBA: An das Umweltbundesamt wurden im Jahr 2022 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Mitteilungen für insgesamt rund 400.000 reine Elektrofahrzeuge übermittelt. Doppelte und mehrfache Mitteilungen von Fahrzeugen kommen dabei regelmäßig vor. Diese werden jedoch nicht statistisch erfasst und die dahinterstehenden Gründe sind vielfältig. Insbesondere muss nicht ein (versuchter) Betrug dahinterstehen – dies ist für uns als vollziehende Behörde im Zweifel auch weder nachvollzieh- noch ermittelbar.

T&E: Welche Möglichkeiten haben E-Autofahrer:innen, denen entsprechendes betrügerisches Handeln passiert ist, herauszufinden, wer für das eigene E-Auto die THG Quote beantragt hat, um rechtliche Schritte einleiten zu können?

UBA: Es ist nicht zwangsläufig von betrügerischem Handeln auszugehen, wenn ein Antrag wegen doppelter Mitteilung an das UBA abgelehnt wird. Sollte es im Antragsjahr beispielsweise zu einer Ummeldung des Fahrzeugs gekommen sein, hat oftmals der*die vorherige Halter*in bereits die THG-Quote rechtmäßig beantragt. Im Falle von Neufahrzeugen kann dies auch der/die Händler/in gewesen sein, falls das Fahrzeug vorher beispielsweise schon einmal als Tageszulassung auf diesen selbst zugelassen war, was den Erwerber*innen oftmals nicht bewusst ist.

Pro Fahrzeug und Jahr ist nur einmal eine Bescheinigung möglich. Dies gilt pro Fahrzeug, unabhängig davon, auf wie viele Personen es im Jahr zugelassen war. Daraus folgt, dass beispielsweise bei einem Halterwechsel im laufenden Jahr nur eine der Personen die Bescheinigung der Strommenge für sich beanspruchen kann. Berechtigt sind aber zunächst einmal beide, sofern das Fahrzeug im laufenden Jahr auf beide Personen zugelassen war oder ist. Insofern kommt es dann darauf an, wer zuerst den Antrag stellt. Betroffenen Personen steht in diesem Zusammenhang ein persönliches Datenauskunftsrecht zu.

Quelle: Antwort per E-Mail, Umweltbundesamt auf Anfrage des T&Emagazin


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Ein Gedanke zu „Genehmigungsverfahren der THG Quote

  1. Das UBA prüft die Zulassungsbescheinigung nicht auf Aktualität. Eine betrügerische Antragstellung kann mit der gleichen Kopie einer Zulassungsbescheinigung – und die kann beispielwseise jeder Werkstattmitarbeiter der im Rahmen einer Inspektion das original vorliegen hatte besitzen – jedes Jahr von neuem beantragt werden.
    Die Auskunft des UBA an betroffene Personen beschränkt sich im übrigen darauf gespeicherte Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und ggf. noch darauf, dass der Halter laut Zulassungsbescheinigung im ersten Antrag ein anderer war, nicht jedoch wer, oder über welche Firma/Agentur der Antrag gestellt wurde. Selbst dann nicht, wenn im laufenden Jahr kein anderer Halter eingetragen war und sich damit keine andere Berechtigung ableiten lässt.
    Die Lösung scheint hier nur der weg der strafrechtlichen Verfolgung zu sein.

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